ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für die Lieferung von Reinigungsmitteln und -gegenständen
§ 1 Allgemeines
1.1. Nachstehende Lieferbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, einschließlich entgeltlicher und unentgeltlicher Beratungsleistungen, sofern sie nicht mit der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung des Verkäufers abgeändert oder ausgeschlossen werden. Sie gelten nur für Verträge, die mit Kunden geschlossen werden, die nicht Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sind.
1.2. Bedingungen des Käufers werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn ihnen der Verkäufer nicht nochmals widerspricht und die vertraglich geschuldete Lieferung / Leistung vorbehaltlos erbringt.
1.3. Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen sollen in die Auftragsbestätigung aufgenommen werden.
§ 2 Angebot und Lieferumfang
2.1. Angebote des Verkäufers sind stets freibleibend.
2.2. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens 4 Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt ist. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, eine etwaige Ablehnung der Bestellung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
2.3. Sämtliche zwischen Verkäufer und Käufer getroffene Vereinbarungen sind in dem jeweiligen Liefervertrag schriftlich niederzulegen. Nebenabreden, Zusicherungen und nachträgliche Vertragsänderungen unterliegen ebenfalls dem Schriftformerfordernis.
2.4. Änderungen des Liefergegenstandes bleiben vorbehalten, soweit der Liefergegenstand nicht erheblich geändert und die Änderungen dem Käufer zumutbar sind.
2.5. Angaben in dem Käufer ausgehändigten Beschreibungen über Lieferumfang, Eigenschaften etc. sind Vertragsinhalt. Sie dienen als Maßstab zur Feststellung, ob der Kaufgegenstand fehlerfrei ist.
§ 3 Preis und Zahlung
3.1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Lager des Verkäufers oder bei Versendung vom Herstellerwerk aus ab Werk, ausschließlich Verpackung. Die Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer. Soll die Lieferung mehr als 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen, ist der Verkäufer bei Preiserhöhungen seiner Vorlieferanten und unerwarteten Steigerungen von Lohn- wie Transportkosten berechtigt, Verhandlungen über eine Neufestsetzung des Preises zu verlangen. An den vereinbarten Preis ist der Verkäufer nur für die vereinbarte Lieferzeit - jedoch mindestens 4 Monate - gebunden. Mehraufwendungen, die dem Verkäufer durch den Annahmeverzug des Käufers entstehen, kann er vom Käufer ersetzt verlangen.
3.2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung nach Lieferung oder Bereitstellung und Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug innerhalb von 14 Tagen zu leisten. Die dem Käufer aus § 320 BGB zustehenden Zurückbehaltungsrechte werden hierdurch nicht berührt. Skonto-Zusagen gelten nur für den Fall, dass sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen oder Dienstleistungen nicht im Rückstand befindet.
3.3. Die Aufrechnung mit etwaigen vom Verkäufer bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Käufers ist nicht statthaft. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Käufers in einem Umfange zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen.
§ 4 Lieferfristen und Verzug
4.1. Lieferfristen und -termine sind nur dann verbindlich vereinbart, wenn sie vom Verkäufer ausdrücklich so bezeichnet worden sind. Die Lieferfrist beginnt mit Zustandekommen des Vertrages.
4.2. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten.
4.3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen rechtmäßiger Arbeitskämpfe, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, auf die der Verkäufer oder seine Erfüllungsgehilfen keinen Einfluss haben, soweit sich solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes auswirken.
4.4. Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer seinerseits nicht rechtzeitig beliefert wird. Der Verkäufer ist zum Rücktritt berechtigt, wenn der Hersteller ihn nicht beliefert. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Nichtlieferung vom Verkäufer zu vertreten ist (z. B. Zahlungsverzug).
4.5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus.
4.6. Wenn dem Käufer wegen einer Verzögerung ein Schaden entsteht, haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen.
4.7. Für durch Verschulden seines Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene Lieferungen (Unmöglichkeit) hat der Verkäufer - ausgenommen Auswahl- oder Überwachungsverschulden - nicht einzustehen.
4.8. Der Verzug tritt auch dann ein, wenn der Verkäufer abweichend von der Frist nach § 3 Ziffer 2 ein anderes nach dem Kalender bestimmbares Zahlungsziel im Sinne des § 286 Abs. 2 BGB setzt und der Käufer dieses nicht einhält. Die Möglichkeiten des Verzugseintritts nach der gesetzlichen 30-Tages-Frist gemäß § 286 Absatz 3 BGB oder durch Übersendung einer Mahnung bleiben hiervon unberührt.
§ 5 Gefahrübergang und Transport
5.1.Versandweg und -mittel sind mangels besonderer Vereinbarung der Wahl des Verkäufers überlassen. Die Ware wird auf Wunsch und Kosten des Käufers versichert.
5.2. Im Falle des Versendungskaufes geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers oder bei Direktversand ab Werk mit dem Verlassen des Werkes auf den Käufer über. Das gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch weitere Leistungen übernommen hat.
5.3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Käufer über. Jedoch ist der Verkäufer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Käufers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
5.4. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet der Rechte nach § 7 (Mängelrüge und Haftung für Mängel) entgegenzunehmen.
5.5. Teillieferungen sind zulässig, soweit dies dem Käufer zumutbar ist.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
6.1. Der Verkäufer behält sich das Eigentumsrecht an den gelieferten Waren bis zur völligen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsvereinbarung mit dem Käufer vor.
6.2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, kann der Verkäufer die Rückgabe der Ware verlangen. Der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des Gegenstandes durch den Verkäufer liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn dies der Verkäufer ausdrücklich schriftlich erklärt.
6.3. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses einschließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Käufer nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen des Verkäufers gutgeschrieben.
§ 7 Mängelrüge und Haftung für Mängel
Für Mängel haftet der Verkäufer wie folgt:
7.1. Der Käufer hat die empfangene Ware nach Eintreffen auf Menge, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er unverzüglich zu rügen. Ist der Vertrag für beide Teile ein Handelsgeschäft, so gilt § 377 HGB mit der Maßgabe, dass erkennbare Mängel binnen 8 Tagen nach Erhalt der Ware durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen sind.
7.2. Das Recht des Käufers, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen, verjährt in 12 Monaten.
7.3. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung sowie chemische, elektronische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Verkäufers zurückzuführen sind.
7.4. Schlägt eine vom Verkäufer zu erfüllende Nachbesserung oder Ersatzlieferung trotz mehrerer Versuche fehl, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten (Rücktritt) oder entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen. Für die Nacherfüllung sind dem Verkäufer unter Berücksichtigung der Belastung für den Käufer in der Regel zwei Gelegenheiten innerhalb einer angemessenen Frist zu geben.
7.5. Schadenersatz kann nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verlangt werden. Die Ersatzpflicht beschränkt sich auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden.
§ 8 Allgemeine Haftungsbegrenzung
8.1. Der Verkäufer haftet dem Käufer für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs. Soweit Ansprüche gegenüber dem Verkäufer ausgeschlossen oder eingeschränkt sind, gilt dies auch zugunsten der persönlichen Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen oder Stellvertreter des Verkäufers.
8.2. Die Ansprüche des Käufers verjähren im übrigen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Es besteht jedoch eine Ausschlussfrist von sechs Monaten, nachdem der Verkäufer schriftlich einen Anspruch des Käufers als unbegründet zurückgewiesen hat.
§ 9 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
9.1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferung und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist der Hauptsitz des Verkäufers.
9.2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
§ 10 Teilunwirksamkeit Bei Unwirksamkeit einzelner Teile bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen erhalten. An Stelle der unwirksamen Klausel soll eine Regelung treten, die dem angestrebten Zweck der ursprünglichen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.
Stand 10/2010
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